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VG Augsburg, 11.11.2010 - Au 5 K 10.931 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Gemeindliches Vorkaufsrecht; Flächennutzungsplan; Wohl der Allgemeinheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 11.11.2010 - Au 5 K 10.931
- VGH Bayern, 03.02.2015 - 15 B 13.100
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09
Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit; Flächennutzungsplan; Wohnungsbau.
Auszug aus VG Augsburg, 11.11.2010 - Au 5 K 10.931
Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung ("zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils") oder zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die später möglicherweise als Tauschgrundstücke im Rahmen der Verfolgung gänzlich anderer Zwecke verwendet werden sollen (BVerwG vom 25.1.2010 NVwZ 2010, 593 f.).Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte ihr Vorkaufsrecht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils oder zum Erwerb von Grundstücken, die später möglicherweise als Tauschgrundstücke im Rahmen der Verfolgung gänzlich anderer Zwecke verwendet werden sollen (vgl. hierzu BVerwG vom 25.1.2010 a.a.O.), ausgeübt hätte.
- BVerwG, 18.06.1997 - 4 B 238.96
Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang …
Auszug aus VG Augsburg, 11.11.2010 - Au 5 K 10.931
Ausnahmsweise können besondere Umstände, vor allem topografische Gegebenheiten, dazu führen, dass unbebaute, an das letzte bebaute Grundstück anschließende Flächen noch zum Innenbereich zählen (BVerwG vom 18.6.1997 NVwZ-RR 1998, 157). - VGH Bayern, 14.04.2009 - 1 ZB 07.1221
Zulassung der Berufung (abgelehnt); Vorbescheidsantrag für ein Wohnhaus; …
Auszug aus VG Augsburg, 11.11.2010 - Au 5 K 10.931
Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BayVGH vom 14.4.2009 Az. 1 ZB 07.1221 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 12.10.1973 DVBl. 1974, 234).
- BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89
Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde
Auszug aus VG Augsburg, 11.11.2010 - Au 5 K 10.931
Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und damit überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (BVerwG vom 15.2.1990 NJW 1990, 2703). - VGH Bayern, 09.03.2000 - 2 B 96.467
Auszug aus VG Augsburg, 11.11.2010 - Au 5 K 10.931
Dieser abstrakt generelle Begriff des öffentlichen Interesses bedarf jedoch der weiteren Konkretisierung, die sich am Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 BauGB zu orientieren hat und die zum anderen die gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss des Vorkaufsrechts berücksichtigen muss (BayVGH vom 9.3.2000 Az. 2 B 96.467; VG vom 9.3.2006 Az. Au 5 K 05.18 und vom 4.5.2006 Az. Au 5 K 05.1101). - VG Augsburg, 09.03.2006 - Au 5 K 05.18
Auszug aus VG Augsburg, 11.11.2010 - Au 5 K 10.931
Dieser abstrakt generelle Begriff des öffentlichen Interesses bedarf jedoch der weiteren Konkretisierung, die sich am Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 BauGB zu orientieren hat und die zum anderen die gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss des Vorkaufsrechts berücksichtigen muss (BayVGH vom 9.3.2000 Az. 2 B 96.467; VG vom 9.3.2006 Az. Au 5 K 05.18 und vom 4.5.2006 Az. Au 5 K 05.1101). - VG Augsburg, 04.05.2006 - Au 5 K 05.1101
Auszug aus VG Augsburg, 11.11.2010 - Au 5 K 10.931
Dieser abstrakt generelle Begriff des öffentlichen Interesses bedarf jedoch der weiteren Konkretisierung, die sich am Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 BauGB zu orientieren hat und die zum anderen die gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss des Vorkaufsrechts berücksichtigen muss (BayVGH vom 9.3.2000 Az. 2 B 96.467; VG vom 9.3.2006 Az. Au 5 K 05.18 und vom 4.5.2006 Az. Au 5 K 05.1101). - VGH Bayern, 12.09.2002 - 26 ZB 99.768
Auszug aus VG Augsburg, 11.11.2010 - Au 5 K 10.931
Darauf, ob es zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts eine große Nachfrage an erschlossenen und verfügbarem Bauland gegeben hat, kommt es nicht an (BayVGH vom 12.9.2002 Az. 26 ZB 99.768), so dass auch die Einwände des Klägers, für das im Flächennutzungsplan vorgesehene Bauland bestehe kein Bedarf, zu keiner anderen Beurteilung führt, da die städtebauliche Planung der Gemeinde obliegt.